Schweizergruppe der Association littéraire et artistique internationale (ALAI)
STATUTEN
1. Unter dem Namen "Schweizergruppe der Association littéraire et artistique internationale" (ALAI)(Kurzform: Schweizergruppe der ALAI) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der Zusammenarbeit mit der am 28. Juni 1878 gegründeten ALAI auf den Gebieten des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie in der Information ihrer Mitglieder Über deren AktivitÄten und die internationale und nationale Entwicklung des Urheberrechts und der Nachbarrechte. Er kann auch Veranstaltungen und Publikationen organisieren und Stellungnahmen abgeben, insbesondere im Vorfeld gesetzgeberischer Massnahmen auf diesen Gebieten.
3. Oberstes Organ der Schweizergruppe der ALAI ist die Hauptversammlung der Mitglieder, die einmal jÄhrlich stattfindet. Sie wählt nach Massgabe der Statuten der ALAI die schweizerischen Mitglieder für das Exekutivkomitee der ALAI sowie alle zwei Jahre den Vorstand, den Präsidenten und die Kontrollstelle. Im weiteren genehmigt sie mit einfachem Mehr das Budget und die Jahresrechnung (Rechnungsjahr gleich Kalenderjahr). Teil- oder Totalrevision der Statuten bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
4. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident/Sekretär, Kassier). Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte des Vorstandes. Zirkularbeschlüsse sind möglich. Der Vorstand besorgt alle nicht einem andern Vereinsorgan zugewiesenen Aufgaben.
5. Die Kontrollstelle, die dem Vorstand nicht angehört, prüft die Jahresrechnung der Schweizergruppe der ALAI.
6.
7. Die Mittel werden beschafft durch die Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge, Zuwendungen Dritter, Publikationserlöse und Zinsen. Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen für natürliche Personen Fr. 100.-, juristische Personen Fr. 300.-, Studierende Fr. 20.-. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist auf den jährlichen Mitgliederbeitrag beschränkt.
Schlussbestimmung
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 4.12.1991 in Kraft. Mitglieder des Vereins sind alle natürlichen und juristischen Personen, die zuhanden der Gründungsversammlung schriftlich ihre Beitrittserklärungen abgegeben haben. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Bern, den 4.12.1991
Der Präsident Der Vizepräsident/ Sekretär
P. Brügger P.-H. Dumont
(Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 8. September 1999)
STATUTEN
1. Unter dem Namen "Schweizergruppe der Association littéraire et artistique internationale" (ALAI)(Kurzform: Schweizergruppe der ALAI) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der Zusammenarbeit mit der am 28. Juni 1878 gegründeten ALAI auf den Gebieten des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie in der Information ihrer Mitglieder Über deren AktivitÄten und die internationale und nationale Entwicklung des Urheberrechts und der Nachbarrechte. Er kann auch Veranstaltungen und Publikationen organisieren und Stellungnahmen abgeben, insbesondere im Vorfeld gesetzgeberischer Massnahmen auf diesen Gebieten.
3. Oberstes Organ der Schweizergruppe der ALAI ist die Hauptversammlung der Mitglieder, die einmal jÄhrlich stattfindet. Sie wählt nach Massgabe der Statuten der ALAI die schweizerischen Mitglieder für das Exekutivkomitee der ALAI sowie alle zwei Jahre den Vorstand, den Präsidenten und die Kontrollstelle. Im weiteren genehmigt sie mit einfachem Mehr das Budget und die Jahresrechnung (Rechnungsjahr gleich Kalenderjahr). Teil- oder Totalrevision der Statuten bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
4. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident/Sekretär, Kassier). Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte des Vorstandes. Zirkularbeschlüsse sind möglich. Der Vorstand besorgt alle nicht einem andern Vereinsorgan zugewiesenen Aufgaben.
5. Die Kontrollstelle, die dem Vorstand nicht angehört, prüft die Jahresrechnung der Schweizergruppe der ALAI.
6.
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Mitglieder der Schweizergruppe sind automatisch Mitglieder der ALAI. Austritte sind auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Studierende, die an einer Hochschule in der Schweiz immatrikuliert sind und kein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielen, können bis zum Erreichen ihres 30. Altersjahres die Mitgliedschaft für Studierende beantragen. Diese berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Schweizergruppe der ALAI und der ALAI zu den jeweils geltenden Teilnahmebedingungen für Studierende und zum kostenlosen Bezug der Tagungs- bzw. Kongressberichte. Als solche sind sie nicht Mitglieder der ALAI und besitzen demzufolge kein Wahlrecht für die Mitglieder des Exekutivkomitees der ALAI.
7. Die Mittel werden beschafft durch die Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge, Zuwendungen Dritter, Publikationserlöse und Zinsen. Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen für natürliche Personen Fr. 100.-, juristische Personen Fr. 300.-, Studierende Fr. 20.-. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist auf den jährlichen Mitgliederbeitrag beschränkt.
Schlussbestimmung
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 4.12.1991 in Kraft. Mitglieder des Vereins sind alle natürlichen und juristischen Personen, die zuhanden der Gründungsversammlung schriftlich ihre Beitrittserklärungen abgegeben haben. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Bern, den 4.12.1991
Der Präsident Der Vizepräsident/ Sekretär
P. Brügger P.-H. Dumont
(Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 8. September 1999)